AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Der Maklervertrag zwischen dem Kunden und der Firma Wolfgang Sperz Immobilien kommt durch die Beauftragung in Textform (Formular) zustande. Die Laufzeit des Vertrages bestimmt sich durch die schriftliche Vereinbarung und beträgt zwischen 2 und 6 Monate und verlängert sich jeweils automatisch um einen weiteren Monat, wenn nicht eine Vertragspartei mit einer Frist von 4 Wochen vor Vertragsende schriftlich oder in Textform gekündigt hat.
2. Der Kunde ist nicht berechtigt, während der Laufzeit des Maklervertrages andere Makler mit Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeiten betreffend das Vertragsobjekt zu beauftragen oder das Vertragsobjekt selbst zu verkaufen oder zu vermieten. Während der Laufzeit des Vertrages sind alle Interessenten an die Firma Wolfgang Sperz Immobilien weiterzuleiten.
3. Für den Nachweis oder die Vermittlung zahlt der Empfänger des Angebotes unbeschadet einer Courtage der Gegenseite bei Erwerb eines Objektes durch ihn, seinen Ehepartner bzw. Lebensgefährten oder einen Verwandten eine Provision in Höhe der ortsüblichen Courtage vom Wirtschaftswert des Vertrages unter Einschluss aller damit zusammenhängenden Nebenabreden und Ersatzgeschäfte (Anmietung anstelle Ankauf oder Ankauf statt Anmietung) an die Firma Wolfgang Sperz Immobilien in Herdecke.
4. Der Empfänger des Angebotes behandelt alle Angebote und Mitteilungen vertraulich. Gelangt durch eine von ihm zu verantwortende Indiskretion ein Dritter zu einem Vertragsabschluss mit einem von der Firma Wolfgang Sperz Immobilien nachgewiesenen Anbieter, so ist der Empfänger zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe der ortsüblichen Courtage vom Wirtschaftswert des Vertrages verpflichtet.
5. Ist die von der Firma Wolfgang Sperz Immobilien nachgewiesene Gelegenheit zum Abschluss des Vertrages dem Empfänger des Angebotes bereits bekannt, erklärt er dies der Firma Wolfgang Sperz Immobilien innerhalb einer Frist von 5 Tagen und führt den Nachweis, woher seine Kenntnis stammt.
Spätere Widersprüche wird die Firma Wolfgang Sperz Immobilien nicht gegen sich gelten lassen.
2. Der Kunde ist nicht berechtigt, während der Laufzeit des Maklervertrages andere Makler mit Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeiten betreffend das Vertragsobjekt zu beauftragen oder das Vertragsobjekt selbst zu verkaufen oder zu vermieten. Während der Laufzeit des Vertrages sind alle Interessenten an die Firma Wolfgang Sperz Immobilien weiterzuleiten.
3. Für den Nachweis oder die Vermittlung zahlt der Empfänger des Angebotes unbeschadet einer Courtage der Gegenseite bei Erwerb eines Objektes durch ihn, seinen Ehepartner bzw. Lebensgefährten oder einen Verwandten eine Provision in Höhe der ortsüblichen Courtage vom Wirtschaftswert des Vertrages unter Einschluss aller damit zusammenhängenden Nebenabreden und Ersatzgeschäfte (Anmietung anstelle Ankauf oder Ankauf statt Anmietung) an die Firma Wolfgang Sperz Immobilien in Herdecke.
4. Der Empfänger des Angebotes behandelt alle Angebote und Mitteilungen vertraulich. Gelangt durch eine von ihm zu verantwortende Indiskretion ein Dritter zu einem Vertragsabschluss mit einem von der Firma Wolfgang Sperz Immobilien nachgewiesenen Anbieter, so ist der Empfänger zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe der ortsüblichen Courtage vom Wirtschaftswert des Vertrages verpflichtet.
5. Ist die von der Firma Wolfgang Sperz Immobilien nachgewiesene Gelegenheit zum Abschluss des Vertrages dem Empfänger des Angebotes bereits bekannt, erklärt er dies der Firma Wolfgang Sperz Immobilien innerhalb einer Frist von 5 Tagen und führt den Nachweis, woher seine Kenntnis stammt.
Spätere Widersprüche wird die Firma Wolfgang Sperz Immobilien nicht gegen sich gelten lassen.
6. Hinsichtlich des Objektes ist die Firma Wolfgang Sperz Immobilien auf die Auskünfte der Verkäufer, Vermieter, Verpächter, Bauherren, Bauträger und Behörden angewiesen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben kann keine Haftung übernommen werden. Darüber hinaus kann die Firma Wolfgang Sperz Immobilien für die Objekte keine Gewähr übernehmen und für die Bonität der Vertragspartner nicht haften.
7. Kommt durch die Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeit durch Sperz Immobilien statt des ursprünglich erstrebten Kaufvertrages zwischen den Parteien des Hauptvertrages über das Vertragsobjekt ein Miet-, Pacht- oder ähnlicher Nutzungsvertrag zustande oder umgekehrt, berührt dies den Provisionsanspruch dem Grunde nach nicht, sofern nicht ein gesetzlicher Ausschluss vorliegt. Es gilt dann der übliche Maklerlohn im Sinne von § 653 Abs. 2 BGB als geschuldet.
8. Der Provisionsanspruch ist im Sinne von § 652 Abs. 1 BGB mit Abschluss des wirksamen Hauptvertrages fällig, wenn der Hauptvertrag auf der vertragsgemäßen Nachweis-/ Vermittlungstätigkeit der Firma Wolfgang Sperz Immobilien beruht.
9. Die Firma Wolfgang Sperz Immobilien nimmt keine Vermögenswerte entgegen, die der Erfüllung vertraglicher Vereinbarungen zwischen Veräußerer und Interessenten dienen.
10. Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis (Maklervertrag) ist der Sitz der Firma Wolfgang Sperz Immobilien, sofern es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Ist der Kunde Verbraucher (§ 13 BGB), der keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, so ist ebenfalls der Sitz der Firma Wolfgang Sperz Immobilien nicht-ausschließlicher Gerichtsstand.
7. Kommt durch die Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeit durch Sperz Immobilien statt des ursprünglich erstrebten Kaufvertrages zwischen den Parteien des Hauptvertrages über das Vertragsobjekt ein Miet-, Pacht- oder ähnlicher Nutzungsvertrag zustande oder umgekehrt, berührt dies den Provisionsanspruch dem Grunde nach nicht, sofern nicht ein gesetzlicher Ausschluss vorliegt. Es gilt dann der übliche Maklerlohn im Sinne von § 653 Abs. 2 BGB als geschuldet.
8. Der Provisionsanspruch ist im Sinne von § 652 Abs. 1 BGB mit Abschluss des wirksamen Hauptvertrages fällig, wenn der Hauptvertrag auf der vertragsgemäßen Nachweis-/ Vermittlungstätigkeit der Firma Wolfgang Sperz Immobilien beruht.
9. Die Firma Wolfgang Sperz Immobilien nimmt keine Vermögenswerte entgegen, die der Erfüllung vertraglicher Vereinbarungen zwischen Veräußerer und Interessenten dienen.
10. Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis (Maklervertrag) ist der Sitz der Firma Wolfgang Sperz Immobilien, sofern es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Ist der Kunde Verbraucher (§ 13 BGB), der keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, so ist ebenfalls der Sitz der Firma Wolfgang Sperz Immobilien nicht-ausschließlicher Gerichtsstand.
